Vom Bundesministerium der Finanzen:
Muss ein neues SEPA-Lastschriftmandat für eine bereits existierende Einzugsermächtigung erteilt werden?
Nein. Bereits erteilte schriftliche Einzugsermächtigungen können als SEPA-Lastschriftmandate genutzt werden. Dies ist aufgrund der im Juli 2012 erfolgten Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Kreditinstitute in Deutschland möglich. Zu beachten ist dabei, dass der Lastschrifteinreicher den Zahler vor dem ersten SEPA-Basislastschrifteinzug über den Wechsel vom Einzug per Einzugsermächtigungslastschrift auf den Einzug per SEPA-Basislastschrift unter Angabe von Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz in Textform zu unterrichten hat. Ein Beispielschreiben zur Umstellung auf das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren stellt die Deutsche Kreditwirtschaft zusammen mit Beispielen für das SEPA-Lastschriftmandat und das Kombimandat zur Verfügung.
a) manuelle Eingabe
Tipp: unter http://www.iban-rechner.de/ kann die alte Bankverbindung umgewandelt werden
b) automatisch über SEPA Konverter (kostenpflichtiges UNO Zusatzmodul mit Infoanschreiben an die Kunden)
Systembaum/ Datenpflege/ Anpassungsläufe: Lauf 285
Diese ist unter weitere Angaben Adresse hinterlegt. Die Mandatsreferenznummer muss immer gleich bleiben und darf nicht verändert werden. Sie ist nach dem Schließen des Fensters fest abgespeichert. Lediglich nach Widerruf und erneutem Einzug wird die Mandatsnummer neu erzeugt.
Gläubiger Identifikationsnummer
Mandatsreferenznummer
Zahlungsziel: An welchem Datum Sie den Betrag abbuchen
"SEPA-Lastschriften müssen mit einer Frist von 14 Tagen angekündigt werden, d.h. Sie müssen ihre Kunden rechtzeitig davon informieren, dass Sie Geld einziehen. Die SEPA-Lastschrift-Datei müssen Sie 6 Tage vor Fälligkeit bei der Bank einreichen." Quelle: www.sepa-umstieg.de
Bitte klären Sie die Fristen mit Ihrer Hausbank ab.