Bei einem Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren nach § 67 wird das zuständige Kreisbauamt eingetragen, ansonsten bleibt das Feld frei.
Ist ein Mangel vorhanden (Beanstandungen ja) , wird in keinem der unteren Felder die Unterschrift geleistet
Nachdem der Mangel abgestellt wurde (obige Beanstandungen wurden abgestellt) wird auf beiden Seiten die Unterschrift geleistet
Ist kein Mangel vorhanden wird auf der rechten Seite die Unterschrift geleistet