Bauordnung Schleswig-Holstein

Anlage 7

  • Bei einem Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren nach § 67 wird das zuständige Kreisbauamt eingetragen, ansonsten bleibt das Feld frei.

Wo und wann wird eine Unterschrift geleistet

  • Ist ein Mangel vorhanden (Beanstandungen ja) , wird in keinem der unteren Felder die Unterschrift geleistet
  • Nachdem der Mangel abgestellt wurde (obige Beanstandungen wurden abgestellt) wird auf beiden Seiten die Unterschrift geleistet
  • Ist kein Mangel vorhanden wird auf der rechten Seite die Unterschrift geleistet
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