Detaillierte Rechnungen
Alle Kehrtätigkeiten incl. Grundgebühr und Fahrtpauschale werden nach § 35 a EStG ausgwiesen. Mess- und Überprüfungstätigkeiten, Feuerstättenschau und Abnahmegebühren werden nach § 35 a EStG nicht ausgewiesen. Die betreffenden Gebühren sind im Leistungskatalog gekennzeichnet. Eigene Gebühren, welche Sie erfasst haben, und die dem § 35 a EStG unterliegen, kennzeichnen Sie bitte im Leistungskatalog wie hier dargestellt.
Pauschalrechnungen
Bei den Pauschalrechnungen können nur die Kehrgebühren anhand der Begehungen 1-12 nach § 35 a EStG berücksichtigt werden. Hierbei wird nicht auf den Leistungskatalog zurückgegriffen.
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